Hallo ihr,
wahrscheinlich gibts dieses thema schon x mal, aber habe es auf die schnelle nicht gefunden.
es gehen ja die verschiedensten gerüchte, bzw. aussagen darüber rum, wie das mit den nachprüfungen ist.
weiß einer von euch sicher darüber bescheid? also nich von eltern oder anderen gerüchten ausgehend, sondern sicher vom schulleiter oder lehrer?
muss man in die nachprüfung wenn man 2 punkte besser bzw. schlechter ist, als man sonst im durchschnitt im jeweiligen fach ist? oder 5 (sagen andere)
und ist es sicher so, dass es auch so ist, wenn man besser ist? Dann wird einem das "besser sein" doch eigentlich verwehrt.. kann doch sein, dass ich mich beim lernen besonders angestrengt habe. und dann muss ich zur 'belohnung' in die nachprüfung, weil man denkt ich hätte gespikt? ich chekcs nich
kann mir wer helfen, der sich wirklich sicher ist?
vg
wahrscheinlich gibts dieses thema schon x mal, aber habe es auf die schnelle nicht gefunden.
es gehen ja die verschiedensten gerüchte, bzw. aussagen darüber rum, wie das mit den nachprüfungen ist.
weiß einer von euch sicher darüber bescheid? also nich von eltern oder anderen gerüchten ausgehend, sondern sicher vom schulleiter oder lehrer?
muss man in die nachprüfung wenn man 2 punkte besser bzw. schlechter ist, als man sonst im durchschnitt im jeweiligen fach ist? oder 5 (sagen andere)
und ist es sicher so, dass es auch so ist, wenn man besser ist? Dann wird einem das "besser sein" doch eigentlich verwehrt.. kann doch sein, dass ich mich beim lernen besonders angestrengt habe. und dann muss ich zur 'belohnung' in die nachprüfung, weil man denkt ich hätte gespikt? ich chekcs nich
kann mir wer helfen, der sich wirklich sicher ist?
vg
__________________Nicht der Fluss fließt, sondern das Wasser.
Nicht die Zeit vergeht, sondern wir..
Nicht die Zeit vergeht, sondern wir..
also uns hat man gesagt, dass:
es bei 3 pkt unterschied zum durchschnitt des faches im ermessen des lehrers liegt
ab 4 punkte musst man in die nachprüfung.
ob das stimmt weiß ich allerdings nich ^^
es bei 3 pkt unterschied zum durchschnitt des faches im ermessen des lehrers liegt
ab 4 punkte musst man in die nachprüfung.
ob das stimmt weiß ich allerdings nich ^^
och neee.. das ist ja jetzt wieder was ganz neues..^^
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Nicht die Zeit vergeht, sondern wir..
Zitat:
§ 13
Zusätzliche mündliche Prüfung; Abbruch der Prüfung
(1) 1Die Prüfungskommission beschließt aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der bisher erbrachten Leistungen, welche Prüflinge in welchen Fächern der schriftlichen Prüfung auch mündlich geprüft werden. 2Eine mündliche Prüfung ist auch anzusetzen, wenn der Prüfling dies bis zu einem bekannt zu gebenden Termin bei der Schule schriftlich beantragt hat.
(2) Kann die Abiturprüfung nach dem Ergebnis der schriftlichen Prüfungen oder eines mündlichen Prüfungsteils nicht mehr bestanden werden, so wird die Prüfung für diesen Prüfling abgebrochen.
Zusätzliche mündliche Prüfung; Abbruch der Prüfung
(1) 1Die Prüfungskommission beschließt aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der bisher erbrachten Leistungen, welche Prüflinge in welchen Fächern der schriftlichen Prüfung auch mündlich geprüft werden. 2Eine mündliche Prüfung ist auch anzusetzen, wenn der Prüfling dies bis zu einem bekannt zu gebenden Termin bei der Schule schriftlich beantragt hat.
(2) Kann die Abiturprüfung nach dem Ergebnis der schriftlichen Prüfungen oder eines mündlichen Prüfungsteils nicht mehr bestanden werden, so wird die Prüfung für diesen Prüfling abgebrochen.
Zitat:
13 - Zu § 13
13.1 Die zweite Konferenz der Prüfungskommission trifft die erforderlichen Beschlüsse auf der Grundlage der Prüfungsergebnisse.
13.2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt dem Prüfling die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen, die Fächer der schriftlichen Prüfung, in denen er zusätzlich mündlich geprüft wird, und den Zeitpunkt eines Kolloquiums mit. Die Mitteilung soll spätestens vier Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern erfolgen.
13.3 Der Termin, bis zu dem die Anträge nach Absatz 1 Satz 2 eingehen müssen, soll mindestens zwei Werktage nach der Mitteilung nach Nr. 13.2 liegen.
13.4 In der Niederschrift über die zweite Konferenz der Prüfungskommission müssen die Gründe für das Ansetzen der Prüfungen vermerkt werden.
13.5 Vor der mündlichen Prüfung ist der Prüfling durch die Tutorin oder den Tutor oder die Fachlehrerin oder den Fachlehrer unter Wahrung der Geheimhaltung des Prüfungsgegenstandes zu beraten.
13.1 Die zweite Konferenz der Prüfungskommission trifft die erforderlichen Beschlüsse auf der Grundlage der Prüfungsergebnisse.
13.2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt dem Prüfling die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen, die Fächer der schriftlichen Prüfung, in denen er zusätzlich mündlich geprüft wird, und den Zeitpunkt eines Kolloquiums mit. Die Mitteilung soll spätestens vier Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern erfolgen.
13.3 Der Termin, bis zu dem die Anträge nach Absatz 1 Satz 2 eingehen müssen, soll mindestens zwei Werktage nach der Mitteilung nach Nr. 13.2 liegen.
13.4 In der Niederschrift über die zweite Konferenz der Prüfungskommission müssen die Gründe für das Ansetzen der Prüfungen vermerkt werden.
13.5 Vor der mündlichen Prüfung ist der Prüfling durch die Tutorin oder den Tutor oder die Fachlehrerin oder den Fachlehrer unter Wahrung der Geheimhaltung des Prüfungsgegenstandes zu beraten.
Zitat:
§ 5
Prüfungskommission für die Abiturprüfung
(1) 1An der Schule wird eine Prüfungskommission für die Abiturprüfung gebildet, die aus drei Mitgliedern besteht. 2Die Mitglieder müssen die Befähigung für ein Lehramt des höheren Dienstes besitzen. 3Sie dürfen nicht Angehörige von Prüflingen sein.
(2) 1Wird die Prüfungskommission an einer öffentlichen Schule gebildet, so hat grundsätzlich die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz. [...]
Prüfungskommission für die Abiturprüfung
(1) 1An der Schule wird eine Prüfungskommission für die Abiturprüfung gebildet, die aus drei Mitgliedern besteht. 2Die Mitglieder müssen die Befähigung für ein Lehramt des höheren Dienstes besitzen. 3Sie dürfen nicht Angehörige von Prüflingen sein.
(2) 1Wird die Prüfungskommission an einer öffentlichen Schule gebildet, so hat grundsätzlich die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz. [...]
(Quelle: http://schure.de/ )
Also: Nach AVO-GOFAK trifft die Schule (der Schulleiter) entsprechende Regelungen, somit kann dir keiner aus anderen Schulen erzählen, wie das bei dir geregelt wird.
Ich kann auf meiner Schule frei entscheiden, ob ich in die mündliche Nachprüfung gehe; man kann mich zu nichts zwingen. Ob das an anderen Schulen genauso ist, kann ich nicht sagen.
okay.. vielen dank!
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Nicht die Zeit vergeht, sondern wir..
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