Leider ist es mir passiert. Ich hatte einen schweren sturz und leider konnte ich meine Abi prüfungen nicht mitschreiben, bis zum Nachschreibetermin bin auch krank. Ich habe ein Krankenschein aber habe trotzdem angst das ich meine prüfungen nicht nachschreiben darf..
@Aygül: SOFORT Kontakt zur Schule aufnehmen!!!
Da wirst du alles erfahren. Je eher deine Lehrer davon wissen, desto besser für dich.
Da wirst du alles erfahren. Je eher deine Lehrer davon wissen, desto besser für dich.
@Guru: Ich habe schon angerufen und bescheid gesagt. Aber ich habe trotzdem angst das ich meine prüfungen nicht nachschreiben darf. besteht die möglichkeit denn das ich es nicht darf ? ich habe grosses angst davor ehrlich gesagt
Aus der APO-GOSt
§ 23
Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann bis zur Zulassungsentscheidung (§ 30) von der Abiturprüfung zurücktreten, wenn die Höchstverweildauer (§ 2 Abs. 1) dadurch nicht überschritten wird. Bei Rücktritt wird das zweite Jahr der Qualifikationsphase gemäß § 31 wiederholt.
Bei einem Rücktritt nach der Zulassungsentscheidung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Wer unmittelbar vor oder während der Abiturprüfung erkrankt, kann nach Genesung die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden gewertet. Gleiches gilt für Prüflinge, die aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen die gesamte Prüfung oder einen Teil der Prüfung versäumen. Im Krankheitsfall hat der Prüfling unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen, im Übrigen sind die Gründe für das Versäumnis unverzüglich dem Zentralen Abiturausschuss schriftlich mitzuteilen; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden oder wird der fehlende Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung gewertet.
(3) Versäumt ein Prüfling Teile der Prüfung aus einem von ihm zu vertretenden Grund, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung bewertet. Die Entscheidung trifft der Zentrale Abiturausschuss.
Den Unfall hast du ja nicht selbst zu vertreten (anders wäre es, wenn du z.B. verschlafen hättest o.ä.), aber sieh zu, dass das Attest unverzüglich (so schnell, wie es IRGENDWIE geht) zur Schule kommt, außerdem schriftliche Mitteilung an die Schulleitung.
§ 23
Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann bis zur Zulassungsentscheidung (§ 30) von der Abiturprüfung zurücktreten, wenn die Höchstverweildauer (§ 2 Abs. 1) dadurch nicht überschritten wird. Bei Rücktritt wird das zweite Jahr der Qualifikationsphase gemäß § 31 wiederholt.
Bei einem Rücktritt nach der Zulassungsentscheidung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Wer unmittelbar vor oder während der Abiturprüfung erkrankt, kann nach Genesung die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden gewertet. Gleiches gilt für Prüflinge, die aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen die gesamte Prüfung oder einen Teil der Prüfung versäumen. Im Krankheitsfall hat der Prüfling unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen, im Übrigen sind die Gründe für das Versäumnis unverzüglich dem Zentralen Abiturausschuss schriftlich mitzuteilen; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden oder wird der fehlende Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung gewertet.
(3) Versäumt ein Prüfling Teile der Prüfung aus einem von ihm zu vertretenden Grund, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung bewertet. Die Entscheidung trifft der Zentrale Abiturausschuss.
Den Unfall hast du ja nicht selbst zu vertreten (anders wäre es, wenn du z.B. verschlafen hättest o.ä.), aber sieh zu, dass das Attest unverzüglich (so schnell, wie es IRGENDWIE geht) zur Schule kommt, außerdem schriftliche Mitteilung an die Schulleitung.