Hallo,
die Lehrer haben doch immer so einen Erwartungshorizont zum korrigieren. Kann man den irgendwo einsehen oder dürfen nur die Lehrer den haben?
die Lehrer haben doch immer so einen Erwartungshorizont zum korrigieren. Kann man den irgendwo einsehen oder dürfen nur die Lehrer den haben?
Ich glaube nicht. Da musst du deinen Lehrer fragen ob er dich reinschauen lässt. Sonst musst du warten, bis du deine Arbeit zurück bekommst.
die kriegt man doch gar nicht wieder zurück! allgemein kann man die Klausuren erst nach ein paar Jahren auf Antrag einsehen. Und den Erwartungshorizont bekommst du leider mit Sicherheit auch nicht so schnell zu sehen
In Niedersachsen ist es so, dass man direkt nach Erhalt der Gesamtergebnisse seine Klausuren einsehen darf.
25.1 Zu den Prüfungsakten gehören insbesondere:
a) Unterlagen zu § 20,
b) Niederschriften nach § 24,
c) die von der obersten Schulbehörde vorgegebenen oder von der Schulbehörde ausgewählten Aufgabenvorschläge,
d) die bewerteten schriftlichen Arbeiten,
e) beigefügte Entwürfe der schriftlichen Arbeiten,
f) ggf. die bewertete schriftliche Dokumentation der besonderen Lernleistung,
g) Meldungen nach § 8 Abs. 1 und § 27 Abs. 4,
h) Mitteilungen nach Nr. 8.3 und 4 13 Abs. 2,
i) Anträge nach § 13 Abs. 1,
j) Mitteilungen nach § 14 Abs. 3,
k) Duplikat der Zeugnisse nach § 16 Abs. 1,
l) Dokumentation praktischer Prüfungsteile.
25.2 Für die Aufbewahrung, Vernichtung oder Aushändigung von Prüfungsakten gelten die Bestimmungen des Erlasses „Aufbewahrung von Schriftgut in Schulen; Löschung personenbezogener Daten nach S 17 Abs. 2 NDSG” in der jeweils geltenden Fassung.
25.3 Der Geprüfte kann seine Prüfungsakten unter Aufsicht einsehen und Aufzeichnungen sowie auszugsweise Abschriften anfertigen. Von den schriftlichen Abiturarbeiten kann ausschließlich der Gutachten und Aufgabenstellungen zu den Arbeiten auch eine Kopie gegen Unkostenerstattung angefertigt werden. Abiturprüfungsarbeiten können zehn Jahre nach Ablauf des Schuljahres, in dem sie entstanden sind, den Verfasserinnen und Verfassern überlassen werden.
Quelle: AVO-GOFAK
25.1 Zu den Prüfungsakten gehören insbesondere:
a) Unterlagen zu § 20,
b) Niederschriften nach § 24,
c) die von der obersten Schulbehörde vorgegebenen oder von der Schulbehörde ausgewählten Aufgabenvorschläge,
d) die bewerteten schriftlichen Arbeiten,
e) beigefügte Entwürfe der schriftlichen Arbeiten,
f) ggf. die bewertete schriftliche Dokumentation der besonderen Lernleistung,
g) Meldungen nach § 8 Abs. 1 und § 27 Abs. 4,
h) Mitteilungen nach Nr. 8.3 und 4 13 Abs. 2,
i) Anträge nach § 13 Abs. 1,
j) Mitteilungen nach § 14 Abs. 3,
k) Duplikat der Zeugnisse nach § 16 Abs. 1,
l) Dokumentation praktischer Prüfungsteile.
25.2 Für die Aufbewahrung, Vernichtung oder Aushändigung von Prüfungsakten gelten die Bestimmungen des Erlasses „Aufbewahrung von Schriftgut in Schulen; Löschung personenbezogener Daten nach S 17 Abs. 2 NDSG” in der jeweils geltenden Fassung.
25.3 Der Geprüfte kann seine Prüfungsakten unter Aufsicht einsehen und Aufzeichnungen sowie auszugsweise Abschriften anfertigen. Von den schriftlichen Abiturarbeiten kann ausschließlich der Gutachten und Aufgabenstellungen zu den Arbeiten auch eine Kopie gegen Unkostenerstattung angefertigt werden. Abiturprüfungsarbeiten können zehn Jahre nach Ablauf des Schuljahres, in dem sie entstanden sind, den Verfasserinnen und Verfassern überlassen werden.
Quelle: AVO-GOFAK